Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Performance Switzerland Marketing GmbH zur digitalen Platzierung von Werbeflächen via Webseiten, Mobile, Newsletter- und E-Mail-Listen

Präambel

Im Rahmen der Vermarktung von Werbung in bzw. über Online-Medien übernimmt die Firma Performance Switzerland Marketing (im Folgenden PSM ) die Erstellung und/oder die Platzierung von Werbung auf Webseiten sowie sonstige Werbemaßnahmen (E-Mail, SMS, Pop-Unders, Mobile Ads, etc.). PSM wird dabei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag eines Werbekunden, -mittler und -agentur (nachfolgend Auftraggeber genannt) tätig.

Hierzu bestellt PSM Werbeflächen auf Websites, Newsletter- und E-Mail-Listen direkt oder über Netzwerk-, Kooperations- und Affiliatepartner (im Folgenden allgemein Publisher) welche wiederum Zugriff gegen Zahlung einer im Einzelnen vereinbarten Vergütung auf die vorgenannten Werbeflächen haben. Dabei erfolgt die Inanspruchnahme der Werbeflächen entweder für einzelne Kampagnen oder als Paket für mehrere Kampagnen.

1. Geltungsbereich

1.1 Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge zwischen PSM und den Publishern liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Publishers sind unwirksam, es sei denn deren Geltung wäre ausdrücklich zwischen PSM und dem Publisher vereinbart. Gegen die Bestätigung des Publishers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen.

1.2 Vertragsgegenstand: Gegenstand des Vertrages zwischen PSM und Publisher ist die Herstellung und/oder Bereitstellung einer funktionierenden, verfügbaren Werbefläche im Rahmen der vereinbarten Konditionen. Der Publisher schuldet als Erfolg, dass die Werbefläche zu den vereinbarten Konditionen bereitgestellt und aufrechterhalten wird.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag zwischen PSM und dem Publisher kommt durch die Bewerbung auf ein Partnerprogramm und den darin genannten Konditionen und Bedingungen für jedes Programm einzeln zustande.

2.2 Vom Publisher gewünschte Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von PSM ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

3. Buchungsarten

Die Inanspruchnahme von Medien-/Werbeflächen erfolgt seitens PSM auf folgende Arten:

3.1 Inanspruchnahme des Publishers für Einzelkampagnen PSM kontaktiert den Publisher mit dem Ziel, eine Kampagne zu platzieren. Der dazugehörige Buchungsauftrag konkretisiert u. a. Kampagnenart, Buchungs- bzw. Bestellvolumen, Zeiträume, Vergütung bzw. Abrechnungsmodalitäten, Platzierung und Werbemittel bzw. -formate.

3.2 Bereitstellung von Werbeflächen für mehrere Kampagnen nach allgemeinen Vorangaben des Publishers

Alternativ zum Vertragsschluss bezüglich einer Kampagne besteht die Möglichkeit des Publishers, allgemeine Vorangaben zu Kampagnen anzugeben, für die von seiner Seite Werbeflächen zur Verfügung gestellt werden.

Der Publisher wählt dazu selbstständig in der Extranet-Plattform, der sogenannten “Publisher Area” vorhandene Kampagnen aus, die auf den von Seiten des Publishers zur Verfügung gestellten Werbemitteln/Werbeflächen platziert werden können/sollen.

Mit Auswahl der Kampagne(n) und Einsatz der im Einzelnen zur Verfügung gestellten Werbemittel wie Links, Redirects, Skripte, etc. macht der Publisher alle in der Publisher-Plattform genannten Konditionen der einzelnen Kampagnen, insbesondere deren Abrechnungsform, die angegebene Vergütung sowie die vorgegebene Laufzeit bzw. Beendigungsmöglichkeit zum Gegenstand seines Angebotes.

Ein Vertragsschluss erfolgt hierdurch nicht. Der Publisher unterbreitet mit seinen Angaben der PSM das Angebot, mit ihm ein Vertragsverhältnis für eine/mehrere Werbekampagne(n) einzugehen.

Der Publisher hat durch Angabe der ihn interessierenden Kampagnen bzw. der von ihm gewünschten Konditionen für den Einsatz etwaiger Werbemittel keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages bezogen auf die Platzierung einer bestimmten Kampagne auf den von ihm zur Verfügung gestellten Werbefläche-/-mittel.

Die Einbuchung/der Einsatz von Werbemitteln durch die PSM in der “Publisher Area” bei durch den Publisher angegebenen Kampagnen ersetzt den unter 3.1 notwendigen Buchungsauftrag und gilt als Annahme des Angebotes des Publishers. Der PSM bleibt es vorbehalten, zusätzlich Buchungsaufträge wie unter 3.1 zu bestätigen.

Die PSM hat in jedem Falle, insbesondere bei entsprechenden Kundenwünschen, technischen Vorgaben oder Konkurrenzausschlüssen die Möglichkeit, die Buchung einer Kampagne des Publishers abzulehnen bzw. nicht zu berücksichtigen. Dieses gilt entsprechend für den Fall, dass einzelne Werbeflächen von der Platzierung der PSM nicht berücksichtigt werden. Ein Anspruch des Publishers auf eine Mindestlaufzeit oder Minimum-Auslieferung pro Kampagne besteht nicht.

Die Bedingungen gelten für sämtliche Arten des Medieneinsatzes in den Kampagnen. Sofern in Buchungsaufträgen für einzelne Punkte abweichende Regelungen definiert sind, haben diese Vorrang vor den hier getroffenen Bestimmungen. Bei teilweise abweichenden Bestimmungen in Buchungsaufträgen wird jeweils nur der unmittelbar betroffene Teil abgeändert. Alle übrigen Bestimmungen bleiben unabhängig davon gültig.

4. Vergütung der Kampagnen

Hinsichtlich der Abrechnung des Werbemitteleinsatzes werden die nachfolgenden Vergütungsarten angewandt und unterschieden.

CPM = Vergütung nach ausgelieferten Ad-Impressions: Gebucht und vergütet werden Ad-Impressions. CPM-Kampagnen werden mit jeweils definierten Werbemittel-Formaten (bspw. Banner, Popup/- under, Button, Skyscaper, etc.) nach Ad-Impressions gebucht und ausgeliefert. Die Abrechnung der Kampagnen und die Vergütung erfolgen nach Ablauf des vorgegebenen Kampagnenzeitraums, gemäß dem Kunden-Auftrag und entsprechend dem vereinbarten Tausender-Kontakt-Preis (CPM bzw TKP) – pro 1000 ausgelieferten Ad-Impressions.

CPC = Vergütung nach generierten Clicks: Gebucht und vergütet werden Clicks. Diese Art der Vergütung wird mit den jeweils definierten Werbemittelformaten wie etwa Popup/-under-Fenster, Banner, Button, Skyscaper, etc. eingesetzt. Durch das Anklicken der einzelnen Werbemittel werden durch den User, Weiterleitungen auf voreingestellte Ziel-URLs (etwa Webseiten der Werbekunden) aktiviert und damit jeweils ein Click generiert. Die Abrechnung des Werbemitteleinsatzes erfolgt gemäß dem vereinbarten Zeitraum zum vereinbarten Preis. Etwaig ausgelieferte Ad-Impressions sind für die Abrechnung nicht relevant. Ausschlüsse hinsichtlich des jeweiligen Werbemittels, insbesondere nach den Ziffern 8.4 und 8.5 sind besonders zu berücksichtigen.

CPL = Vergütung nach generierten Leads: Bestellt und vergütet werden gültige Datensätze (Leads), die dann gültig und vergütungsfähig sind, wenn User abgefragte Daten vollständig in ein Formular wie etwa Eingabefelder, Registrierungsformulare, etc. bei dem jeweiligen Werbemittel eingeben und dieser der Übermittlung der Daten zustimmen. PSM trägt Sorge dafür, dass das Werbemittel beim Publisher so einsetzbar ist, dass der User die Daten eigenhändig in das jeweilige Werbemittelformular eintragen kann. Die Abrechnung erfolgt nach Ablauf des jeweils vereinbarten Zeitraums oder bei Erreichen der Zielgrenze des Seitens des Kunden vorgegebenen Datensatzvolumens, auf Grundlage der pro Datensatz vereinbarten Vergütung (Cost per Lead, CPL).

Ein Datensatz ist nur dann gültig und zu vergüten, wenn der User auf dem entsprechenden Werbemittel freiwillig und bewusst einen vollständigen und vergütungsfähigen Datensatz dem Auftraggeber zur vertragsmäßigen Nutzung über PSM übermitteln lässt. Nicht vollständige Datensätze oder Datendubletten werden nicht berücksichtigt. Ein teilweises Ausfüllen der Formulare mit User-Daten durch den Publisher ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit PSM zulässig. Die Verwendung von Werbemitteln im Rahmen von SpyWare, AdWare etc. ist generell unzulässig. Hierdurch gelieferte Datensätze/Leads sind nicht vergütungsfähig. Manipulation und oder sonstige unsittliche Vorgehensweisen um auf unnatürliche Art und Weise Leads zu produzieren folgen bei krimineller Art und Weise zur rechtlichen Verfolgung des Partners.

CPO = Vergütung nach Order/Verkauf: Bei sogenannten Cost per Order Kampagnen (CPO) werden die User per Werbemittel zu einer Order-/Kaufaktion aufgefordert. Nur vollständig ausgeführte Order werden vergütet. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Kaufvertrag vollständig und ohne Widerruf durch den eingetragenen User seitens des Werbekunden bestätigt wird. Kommt der mit der Kampagne bezweckte Abschluss nicht zustande, entfällt eine Vergütung. Werden hiervon unabhängig Ad-Impressions/Clicks zur Verfügung gestellt, sind diese für die Abrechnung nicht vergütungsfähig.

5. Abrechnung

Eine Abrechnung des Werbemitteleinsatzes erfolgt entweder bezogen auf eine bestimmte Kampagne (3.1) oder aber nach den Vorangaben des Publishers für mehrere Kampagnen (3.2) gemäß dem insoweit erteilten Buchungsauftrag. Bei einem volumenbezogenen Werbemitteleinsatz erfolgt die Vergütung aufgrund einheitlich vereinbarter kampagnenunabhängiger Abrechnungsmodalitäten durch die Statistiken von PSM.

Wird eine Abrechnung ohne Bezugnahme auf eine konkrete Kampagne vereinbart, hat PSM die Möglichkeit, verschiedene Kampagnen gemäß einem einheitlich vereinbarten Preis zu platzieren. Die Entscheidung über die Art, dem Umfang und die Form der Platzierung liegt bei der PSM. Soweit eine Kampagne vor Ablauf der angegebenen Vertragslaufzeit wegen Erreichen der Werbeziele beendet wird, verpflichtet sich PSM, den Publisher über die Beendigung zu unterrichten.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Publisher Sorge dafür zu tragen, dass unverzüglich, spätestens jedoch gemäß den im Buchungsauftrag genannten Reaktionszeiten die An- bzw. Abschaltung der Kampagnen einzuhalten. Der Buchungsauftrag selbst kann grundsätzlich nach jeder Abrechnungsform (CPM, CPL, CPC, CPO) erfolgen.

Bei Vereinbarung der Vergütung nach CPM-Basis steht es PSM frei, auch Lead-, Click- oder Order-Kampagnen zu schalten. In diesem Falle bleibt die vereinbarte Abrechnungsform nach gelieferten Ad-Impressions bzw. Clicks unberührt. Der Buchungsauftrag konkretisiert ggf. weitere Buchungsbedingungen individuell (bspw. Reaktionszeit und Werbemittelbereitstellung).

6. Ende des Vertragsverhältnisses / Werbemitteleinsatzes

6.1 Vertragslaufzeit / Erreichen des Kampagnenziels Die Kampagnenlaufzeit wird durch einen konkreten Buchungsauftrag bestimmt oder die im Extranet der “Publisher Area” der PSM angegebene maximalen Kampagnendauer. Ist der PSM neben der zeitlichen Begrenzung eine Obergrenze hinsichtlich der zu liefernden Anzahl Ad-Impressions, Clicks, Leads oder Orders vorgegeben, wird das Vertragsverhältnis auch bei Erreichen dieser Zielvorgabe beendet. Bei Kombination verschiedener Zielvorgaben (Ad-Impressions/Leads und Clicks/Leads/Orders) wird das Vertragsverhältnis bei Erreichen dieser Vorgabe beendet.

6.2 Außerordentliche Kündigung / Vertragsstrafe PSM hat jederzeit das Recht, im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Kampagne durch den Kunden, gleich aus welchem Grunde, insbesondere jedoch aus Optimierungszwecken oder bei vorzeitiger Erfüllung der vom Auftraggeber vorgegebenen Zielvorgabe vom Publisher eine unverzügliche und vorzeitige Abschaltung der auf seinen Werbeflächen geschalteten Werbemittel zu verlangen und den Auftrag zu kündigen.

Er wird hierüber seitens PSM umgehend durch Versendung einer entsprechenden Benachrichtungs-Mail informiert.

In diesem Falle ist der Publisher verpflichtet, umgehend nach Mitteilung durch die PSM die auf seinen Werbeflächen geschalteten Werbemittel unverzüglich zu entfernen. Für die nach der Versendung einer entsprechenden Benachrichtigungs-Mail ggf. ausgelieferten als Zielvorgabe der Werbekampagne vorgegebenen Datensätze besteht kein Vergütungsanspruch.

Verstößt der Publisher gegen die vorbenannte Verpflichtung, verwirkt er eine Vertragsstrafe gemäß Absatz 10.1 bei jeder Zuwiderhandlung. Die Geltendmachung weiterer Schadenser-satzansprüche bleibt PSM vorbehalten.

6.3 Beendigung / Stornierung / Vertragsstrafe Nach Vertragsabschluss kann PSM einen Buchungsauftrag zur Bereitstellung der Werbeflächen jederzeit beenden und stornieren. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Der Publisher ist verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Stornierung die Schaltung der Online-Werbung zu beenden.

Verstößt der Publisher gegen die vorbenannte Verpflichtung, verwirkt er eine Vertragsstrafe gemäß Absatz 10.1 bei jeder Zuwiderhandlung. Die Geltendmachung weiterer Schadenser-satzansprüche bleibt PSM vorbehalten.

Bei Beendigung des Vertrages/Stornierung des Werbeauftrages ist PSM berechtigt, die Werbefläche anderweitig zu nutzen, soweit der Publisher sich hiermit im Bereich der Extranet-Plattform “Publisher Area” einverstanden erklärt hat.

7. Werbemittel / Änderungsverbot / Vertragsstrafe

7.1 Die hinsichtlich der auf den Werbeflächen des Publishers geschalteten Werbemittel werden ausschließlich von der PSM zur Verfügung gestellt und entsprechend den Aufgaben für die Werbemittel der PSM gestaltet.

7.2 Dem Publisher ist es untersagt, dass Werbemittel und/oder die Verlinkung ohne Rücksprache und schriftliche Bestätigung durch die PSM abzuändern, anders als angegeben zu verlinken oder sonst in irgendeiner Weise zu manipulieren.

Verstößt der Publisher gegen die vorgenannte Pflicht, verwirkt er eine Vertragsstrafe gemäß Absatz 10.1 für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8. Präsentationsvorschriften / Verbotene Inhalte / Vertragsstrafe

Soweit im Buchungsauftrag nicht explizit unter Bezugnahme auf die unter dieser Ziffer aufgeführt zugelassen, erkennt der Publisher die nachfolgenden zwingenden Vorgaben als verbindlich an:

8.1 Verbot bestimmter Inhalte

8.1.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, bei den auf den verwendeten Werbemitteln sowie Werbeflächen enthaltenen Daten und bei der Eingabe bzw. dem Abruf der insoweit verwendeten Daten über die Werbefläche/Werbemittel gesetzliche und behördliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzrechtes, Strafrechtes, des Urheber- und/oder Markenrechtes und/oder anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Wettbewerbsrechtes einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Dem Publisher ist daher insbesondere verboten, im Umfeld der von ihm bereitgestellten Werbeflächen/Werbemittel sexuelle Inhalte, Gewaltdarstelllungen, diskriminierende Aussagen oder Darstellungen bezüglich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigung oder Alter, sowie radikale politische Inhalte zu platzieren. Ferner ist es ihm ebenso untersagt, Hyperlinks auf andere Sites mit vorgenannten Inhalten vorzuhalten bzw. einzurichten.

8.1.2 Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein dem Publisher nach Ziffer 8.1.1 zuzurechnender Rechtsverstoß vorliegt, ist die PSM berechtigt, die Werbeflächen bis zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Werbefläche zu entfernen, zu sperren bzw. die Sperrung zu verlangen. Das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

8.1.3 Etwaige Änderungen der Werbeflächen des Publishers sind der PSM zuvor schriftlich anzuzeigen. Soweit ein Rechtsverstoß durch die Werbefläche und/oder Werbemittel des Publishers vorliegen, verpflichtet sich der Publisher die PSM von jeglicher Haftung im Sinne dieses Absatzes gegenüber Dritten oder Behörden freizustellen, die PSM nach besten Kräften bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und auf Verlangen der PSM etwaige Schadensersatzbeträge zzgl. der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit der PSM kein Mitverschulden zur Last fällt.

Der Publisher sowie PSM werden einander im Rahmen des gesetzlich zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihnen gegenüber geltend machen, dass durch die Nutzung der Werbemittel/Werbeflächen gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstoßen wird.

8.1.4 Verstößt der Publisher gegen eine der vorgenannten Verbote nach der Regelung der Ziffer 8.1.1 und der Verpflichtung nach 8.1.2, verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe gemäß Absatz 10.1 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der PSM bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8.2 Ausschluss der Veränderung von Tags und Codes/ Vertragsstrafe Dem Publisher ist untersagt, die ihm zur Verfügung gestellten Codes oder Tags in irgendeiner Weise zu verändern, gleich aus welchem Grunde oder mit welchem Zweck. Der Publisher darf die Codes und Tags ohne Absprache mit PSM auch nicht in einer anderen als der vorgesehenen Weise nutzen, auch wenn dieses technisch möglich wäre.

Sollte der Publisher gegen die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen verstoßen, verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe gemäß Absatz 10.1 bei jeder Zuwiderhandlung. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

8.3 Ausschluss des Versandes von E-Malis an Nicht-Double-Opt-In-User / Vertragsstrafe Dem Publisher ist es untersagt, URL Codes von PSM oder einem der Auftraggeber in E-Mails zu integrieren, deren E-Mail-Empfänger dem Erhalt der E-Mail nicht ausdrücklich vorab im Rahmen des sogenannten Double-Opt-In-Verfahrens zugestimmt haben.

Sollte der Publisher gegen die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen verstoßen, verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe gemäß Absatz 10.1 bei jeder Zuwiderhandlung.

8.4 Ausschluss von Incentivierung und sonstigen Fremdhilfen bei CPL / CPO und Click Kampagnen Dem Publisher ist es untersagt, die auf seinen Werbeflächen eingebuchten Werbemittel im Zusammenhang zu bringen mit zusätzlichen Vorteilen, durch die dem Nutzer ein zusätzlicher Vorteil unabhängig von der Inanspruchnahme des Werbemittels angeboten wird. Dies gilt insbesondere bei der Einbindung von der zur Verfügung gestellten Codes/Tags bei Generierung von Clicks oder Leads z. B. durch das Absenden einer SMS-Nachricht, durch Teilnahme an einem Gewinnspiel, Verwendung von Clicks in Paid-E-Mail-Systemen, sowie einer Einnahme-Beteiligung der Nutzer in Form von Incentivierungen/Bonifizierungen.

Dem Publisher ist ferner untersagt, die bei ihm eingebuchten Werbemittel zu verbinden mit anderen Zusatzangeboten, welche das Ziel verfolgen die Kontakthäufigkeit zu erhöhen bzw. einen Aktionszwang auszulösen, wie etwa bei Bonusclubs, automatisierten Eintragungsdiensten, etwa für Probenbestellungen. Gleiches gilt bei Maßnahmen, die dazu dienen und geeignet sind, eine IP-Sperre zu umgehen.

Bei Verstoß des Publishers gegen eine der vorgenannten Pflichten verwirkt dieser eine Vertragsstrafe gemäß Absatz 10.1 für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

8.5 Ausschlüsse bei Click-Kampagnen Durch technische Vorrichtungen automatisch und durch vorsätzliche bzw. arglistige Täuschung erzeugte bzw. künstlich initiierte Clicks ist dem Publisher untersagt. Ebenso werden wiederholte bzw. in kurzer Zeit aufeinander folgende Clicks des gleichen Users nicht als gültig gezählt. Die Verwendung von Clickgeneratoren ist ausdrücklich untersagt.

Jeder Verstoß gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen wird ggf. strafrechtlicher Überprüfung zugeführt. Darüber hinaus verwirkt der Publisher eine Vertragsstrafe gemäß Absatz 10.1 für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Verletzung der vorstehenden Pflichten. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

8.6 PSM ist zur Sicherstellung der Einhaltung der in den beiden vorstehenden Absätzen 8.4 und 8.5 geregelten Pflichten der Einsatz von technischen Systemen und Logfile-Kontrollen erlaubt.

8.7 Ausschluss unlimitierter Auslieferung bei CPM Abrechnung Soweit bei den vereinbarten und gebuchten Kampagnen Vorgaben hinsichtlich der Häufigkeit der an einen Nutzer auszuliefernden Werbung bezogen auf Zeiteinheit und/oder Browsersession vorliegen (sog. Frequency Cap), ist der Publisher verpflichtet entsprechend dem Vertragsverhältnis diese einzuhalten und umzusetzen. Ferner gilt auch hier ausschließlich das Reporting von PSM.

8.8 Ausschluss von AdWare Die Verwendung von Werbemitteln in Form von Software, die dem Nutzer über die bei ihm seitens der PSM eingebuchten Werbemittel zusätzliche Werbung anzeigt (AdWare) ist untersagt.

8.9 Ausschluss der Weitergabe von Werbemitteln Die Verwendung von Werbemitteln ist nur auf der Webseite des Publishers gemäß Auftragsformular/ gemäß der Publisher Plattform zulässig. Dem Publisher ist es untersagt, Werbemittel an Dritte weiterzugeben und/oder diese auf anderen Webseiten zu verwenden. Bei Verletzung der in diesem Absatz genannten Verpflichtungen verwirkt der Publisher eine Vertragsstrafe gemäß Absatz 10.1 bei jeder Zuwiderhandlung. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

9. Gewährleistung / Haftung

9.1 Bei Mängeln seitens der von ihm zur Verfügung zu stellenden Werbefläche(n) hat der Publisher die Möglichkeit, nach seiner Wahl zunächst Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachlieferung zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann PSM die Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz verlangen.

9.2 Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

9.3 PSM haftet bei verschuldeter Verletzung vertragswesentlicher Hauptpflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen haftet PSM gleich aus welchen Rechtsgründen lediglich dann, soweit PSM Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen Haftungsansprüchen der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit.

9.4 Soweit PSM für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat, wird die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung, soweit sich diese auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht.

Der typischerweise vorhersehbare Schaden wird angenommen in Höhe eines Betrages von maximal 5.000 € pro Schadensfall.

9.5 Soweit die Haftung von PSM ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zu Gunsten der Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

10. Vertragsstrafe

10.1 Der Publisher verwirkt eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Verletzung der vorstehenden Pflichten der genannten AGB. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

10.2 Stellt sich nachweislich heraus, dass die vom Publisher übermittelten Daten keine natürlichen/ echten Leads oder Orders sind, sondern diese in welcher Form auch immer, künstlich dargestellt sind, es sich also um Fakes handelt, so ist es der PSM und deren Kunden erlaubt, eine Vertragsstrafe von 5.000 € je manipulierter Order/ Lead vom Publisher einzufordern. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Der Publisher muss keine Vertragstrafe zahlen, wenn er nachweist, dass die Fake-Anmeldungen nicht von ihm verursacht worden sind oder er nachweist, dass auch bei sorgfältigster Überprüfung der Leads durch den Publisher einem durchschnittlichen Dritten nicht aufgefallen wäre, dass es sich um Fakeanmeldungen handelt.

11. Datenschutz

Die Speicherung und/oder Verwendung der Datensätze des Kunden zu eigenen Zwecken des Publishers ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von PSM nicht zulässig.

Soweit der Publisher bei einzelnen Kampagnen Daten der Nutzer, die durch diese Kampagne generiert wurden, mit Zustimmung von PSM zur eigenen Verwendung einsetzt (z.B. bei Co- Registrierungen), sichert er die Einhaltung der jeweils gültigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu und übernimmt für die generierten und von ihm verwendeten Daten die umfassende datenschutzrechtliche Verantwortung. Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung zur Information der Betroffenen über die Datenverwendung und die Einholung der Zustimmung zum geplanten Verwendungszweck.

Über Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes erteilt der Publisher auf Verlangen von PSM Auskunft. Das Auskunftsverlangen von PSM bedarf keiner Begründung. Der Publisher ist verpflichtet, vollumfänglich, auch durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Dokumente, Logfiles, etc.), entsprechende Nachweise innerhalb eines Werktages (= 24 Stunden) zu erbringen.

12. Haftungsfreistellung / Erlöschen Vergütungsanspruch

Im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 im Allgemeinen oder gegen Bedingungen eines hierzu erstellten Buchungsauftrages, stellt der Publisher die PSM von allen Ansprüchen seitens der Auftraggeber und der User sowie sonstiger von diesen Verstößen Betroffener frei, soweit die Inanspruchnahme der PSM ursächlich auf einen Verstoß gegen diese Bestimmungen bzw. gegen einen Buchungsauftrag formulierte Bestimmung zurückzuführen sind.

Ferner haftet der Publisher bei regelwidrigem Verhalten gemäß Ziffer 8, 9 für alle unmittelbaren Schäden, die der PSM hierdurch entstehen, wie z. B. entgangene Umsätze wegen einer außerordentlichen Kündigung seitens des Auftraggebers. Bei Missachtung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 8 verwirkt der Publisher darüber hinaus, das generelle Recht auf Vergütung der von ihm für die entsprechenden Kampagnen aufgrund des Verstoßes gelieferten Datensätze. Soweit nicht zweifelsfrei nachvollziehbar ist, welcher Anteil an Datensätzen wie Ad-Impressions, Leads oder Clicks aufgrund eines Verstoßes gegen diese Regeln ausgeliefert oder generiert worden ist, ist PSM berechtigt, die gesamte Vergütung zu verweigern. Dem Publisher bleibt nachgelassen, nachzuweisen in welcher Höhe eine Vergütung berechtigt ist, die den Anteil frei von Verstößen betrifft.

13. Reporting /Abrechnungsgrundlage / Zahlungsbedingungen

Monatlich erhält der Publisher seitens PSM am 15.ten des Folgemonats einen Report, der als Grundlage für die Abrechnung der Vergütung dient. Dies bedeutet beispielsweise, dass für den Abrechnungsmonat Januar 2012 der Report erstellt wird am 15. Februar 2012.

Einwände gegen den Report müssten seitens des Publishers binnen 7 Tage schriftlich gegenüber PSM erhoben werden. Erfolgt dies nicht oder verspätet, gilt der Report als Abrechnungsgrundlage anerkannt.

Die Verwendung von Links in einem eigenen AdServer ist dann erlaubt wenn die Zählung der Einblendungen durch die PSM erfolgt. Der zu erstellende Report stellt für diesen Fall kein Anerkenntnis seitens PSM dahingehend dar, dass es sich bei den protokollierten Datensätzen um gültige Datensätze handelt.

Hinsichtlich der ausgelieferten Anzahl von Werbemitteln/Ad-Impression ist ausschließliche Abrechnungsgrundlage, das Tracking, das seitens des AdServer-Systems der PSM geliefert wird.

Die Abrechnung erfolgt auf Basis des erstellten Reports im Wege einer Gutschrift. Die Auszahlung der Gutschrift erfolgt 30 Tage nach Bereitstellung des für die Abrechnung maßgeblichen Reports.

14. Änderungsvorbehalt

PSM hat die Möglichkeit, die Regelungen in den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Soweit PSM hiervon Gebrauch macht, wird PSM dieses dem Publisher vorab mitteilen. Der Publisher hat einen Widerspruch unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung. Der Widerspruch ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch schriftlich erfolgt. Erfolgt der Widerspruch nicht oder nicht fristgemäß, treten die geänderten Geschäftsbedingungen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Beginn einer neuen Kalenderwoche in Kraft.

PSM wird den Publisher auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist sowie die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.

15. Verschwiegenheitspflicht / Abtretungsverbot

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus.

Der Publisher ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der PSM berechtigt. Der Publisher ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Ansprüchen der PSM nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

16. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes in Vaduz vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Die APAG ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Als Vertragssprache wird die deutsche Sprache vereinbart.

Des Weiteren wird die ausschließliche Anwendung des Liechtensteinischen Rechts mit Ausschluss des UN Kaufrechtes sowie mit Ausschluss der Verweisungsnormen vereinbart. Als Vertragssprache wird die deutsche Sprache vereinbart.

17. Schriftform/ Salvatorische Klausel

Soweit zwischen PSM und dem Publisher nichts anderes vereinbart ist, ist die Voraussetzung für die Wirksamkeit von Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages die Einhaltung der Schriftform.

Angestellte der Firma PSM sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben. Auch insoweit sind lediglich schriftliche Abreden wirksam.

Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Klausel soll dann einvernehmlich durch eine Andere ersetzt werden, die wirtschaftlich und in ihrer Zwecksetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Wollerau, den 02.09.2019